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Abstract


Wie die Schweiz die Sanierung von Altlasten geregelt hat

Die beiden Verfasser – sie sind Rechtsanwälte – erläutern, was die am 1. Oktober 1998 in Kraft getretene Altlastenverordnung (AltlV) mit sich bringt: In die Pflicht genommen werden vorab die Besitzer der Standorte. Sie müssen, um ungeschoren zu bleiben, also beweisen können, dass die Belastung allein durch das Verhalten Dritter verursacht worden ist (ausführlicher, sehr aufschlussreicher Text). BEZUG von URP 7/98: Vereinigung für Umweltrecht (VUR), Postfach 2430, CH-8026 Zürich.

Stichworte: Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten, Abfälle, Schweiz, Kantone, Gemeinden, Rechtssetzung, Umweltrecht, Kosten, Kostenverteilung, Bonitätsrisiko, Mitverursacher, NB: die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der beteiligten Verursacher wird nicht berücksichtigt, Verursacherprinzip
Schlagwort: Abfälle > Gesetzgebung

Medium:
URP 7/98, S. 603–633
Publikationsdatum: 01.10.1998
Autor: Hartmann, Jürg E. / Eckert, Martin K.
Eigenschaften: Literaturhinweise; Kommentar;

Abstract-Nr: 100201
Abstract-ID: 05411300039