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Abstract


BesitzerInnen von Altlast-Arealen sind zu Untersuchungen verpflichtet

Sie müssen bei begründetem Verdacht sogar auf eigene Kosten abklären lassen, ob der Boden ihres Grundstücks wegen früherer Aktivitäten (Industrieanlagen, Produktion, Abfalldeponie) sanierungsbedürftig ist. Die Verfasserin geht im Detail auf die «Auskunftspflicht nach Art. 46» des revidierten Schweizerischen Umweltschutzgesetzes ein. BEZUG des Fachartikels in URP 1/97: Vereinigung für Umweltrecht, Postfach, CH–8027 Zürich.

Stichworte: Im gleichen Heft: Abgeltung des Bundes für Abfalldeponie; Lärmimmissionen eines Schiessstandes, Planungswerte und Einhaltung des Vorsorgegrundsatzes; Kehrichtgebüren: Verursacher- und Äquivalenzprinzip; Waldfeststellung, Waldrodung für Strassenbau, Beschwerdelegitimation; Biotopschutz im Zusammenahng mit einem Ausführungsprojekt für eine Nationalstrasse; Ablagerung von inerten, mit PCB verunreinigten Materialien; Lärmimmissionen einer Wertstoffsammelstelle; Abfallrecycling, Abfallsammelstelle, Bodenschutz, Kosten, Altlasten, Sonderabfälle
Schlagwort: Boden > Bodenschutz, Bodenpolitik

Medium:
URP 1/97, S. 5–28
Publikationsdatum: 01.02.1997
Autor: Brunner, Ursula
Eigenschaften: Kommentar;

Abstract-Nr: 55016
Abstract-ID: 10311600006