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Abstract


Deutschlands Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz tritt in Kraft

Ein wesentlicher Aspekt der ab Oktober 1996 geltenden Neuregelung ist die EU-Richtlinien-konforme Abfalldefinition. Der Erledigungswille eines Abfallbesitzers wird juristisch gedeutet. Vor-, Neben-, Koppel- und Zwischenprodukte sind kein Rückstand und sind vom Gesetz nicht betroffen. Für die Einstufung von Altreifen und Bauschutt gibt es Bundesverwaltungsgerichtsurteile (Kommentar).

Stichworte: Fachartikel, Recht, Kreislaufwirtschaftsgesetz, Abfallgesetz, Abfallbegriff, Altreifen, Bauschutt
Schlagwort: Abfälle > Gesetzgebung

Medium:
UWM 2/96, S. 181–182
Publikationsdatum: 30.05.1996
Autor: Müller, W.
Eigenschaften: Presserohstoff;

Abstract-Nr: 60364
Abstract-ID: 05411300006