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Abstract


Abwassersatzung dient der Vorsorge, nicht der Gefahrenabwehr

Urteil: Anordnungen zur Gefahrenabwehr sind immer enger als solche zur Vorsorge. Deshalb ist es Gemeinden erlaubt, die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage bei Nichteinhaltung bestimmter Grenzwerte auszuschliessen (OVG Münster, Urteil vom 28.11.1994 (mit Bezugsadresse).

Stichworte: Notiz
Schlagwort: Wasser > Wasserrecht

Medium:
UWBFTR 2/96, S. 13
Publikationsdatum: 01.02.1996
Eigenschaften: Presserohstoff;

Abstract-Nr: 62502
Abstract-ID: 10211600001