Oekodok
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Abstract
Abwassersatzung dient der Vorsorge, nicht der Gefahrenabwehr
Urteil: Anordnungen zur Gefahrenabwehr sind immer enger als solche zur Vorsorge. Deshalb ist es Gemeinden erlaubt, die Einleitung von Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage bei Nichteinhaltung bestimmter Grenzwerte auszuschliessen (OVG Münster, Urteil vom 28.11.1994 (mit Bezugsadresse).
Stichworte: Notiz
Schlagwort: Wasser > Wasserrecht
Medium: UWBFTR 2/96, S. 13
Publikationsdatum: 01.02.1996
Eigenschaften: Presserohstoff;
Abstract-Nr: 62502
Abstract-ID: 10211600001