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Abstract


Schweizer Massnahmen zum Schutz vor Rinderwahnsinn

Das Bundesamt für Gesundheitswesen (BAG) hält fest: Die Verfütterung von Fleisch- und Knochenmehl an Wiederkäuer ist verboten. Organe wie Hirn, Rückenmark, Milz, Thymus und Därme von über sechs Monate alten Rindern dürfen nicht dem menschlichen Konsum zugeführt werden. Milch von kranken Tieren darf nicht in den Verkehr gebracht werden. Dies sei Vorbeugung; es gäbe bis heute keine Hinweise, dass die Krankheit auf Menschen übertragen werden kann.

Stichworte: Ausgangsprodukte für die Kosmetikindustrie verwenden tierische Organe, Medikamente mit Rinderorganen, Heilmittel, Bovine Spongiforme Enzephalopathie (BSE); Rinderwahnsinn, Creutzfeldt-Jakob-Krankheit und Traberkrankheit Scrapie bei Schafen gehören zur selben Gruppe von Schädigungen des zentralen Nervensystems, Erreger Prion, Gehirn, Rückenmark, Milz, Innereien, England, Grossbritannien, Import, Export, Fleisch, Krankheit, Gesundheit, Ernährung, Konsum, Landwirtschaft, Gesetzgebung
Schlagwort: Gesundheit > Krankheiten

Medium:
NZZ
Publikationsdatum: 20.04.1994
Autor: bt.
Eigenschaften: Bericht;

Abstract-Nr: 73352
Abstract-ID: 07301800270