Oekodok
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Abstract
Bürokratische Schutzverordnung für Bäume
Die vom Zürcher Stadtrat beschlossene Baumschutzverordnung kann in einer "negativen Voranwendung" bereits heute im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens zur Anwendung kommen. Damit ist dem Bauherrn das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr als 80 Zentimetern ohne behördliche Zustimmung untersagt. In anderen Städten der Schweiz sind Baumschutzreglemente wirksam oder in Arbeit, die anstelle der Bewilligungspflicht eine effizientere Meldepflicht vorsehen.
Stichworte: Verordnung, Baumfällen, Baumfällung, Vollzug, Gesetzgebung, Meldepflicht, Stadtbäume, Baumschutz, Baugesetze
Schlagwort: Politik und Recht > Umweltrecht
Medium: NZZ
Publikationsdatum: 14.04.1991
Autor: M. D.
Eigenschaften: Bericht;
Abstract-Nr: 85184
Abstract-ID: 01501200096