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Abstract


Im Bundes-Bodenschutzgesetz dominiert die wirtschaftliche Nutzung

Lediglich drei der acht im Gesetz genannten Aufgaben und Funktionen des Bodens haben einen Bezug zum Umweltschutz. Im Beitrag wird kritisiert, dass wesentliche Bereiche wie öffentliche Flächen, Verkehrsflächen, militärische Liegenschaften aus dem Gesetz ausgeklammert sind. Vorsorge gilt als Ausnahme, der Bodenschutz wird zum Reparaturbetrieb (mit Kontaktadresse).

Stichworte: INFO: Bund für Umwelt- und Naturschutz Deutschland e.V., Bundesgeschäftsstelle, Thomas Lenius, Im Rheingarten 7, D-53225 Bonn, Tel. (0228) 40097-26, Fax (0228) 40097-40
Schlagwort: Umweltpolitik, Umweltrecht Deutschland > Allgemeines

Medium:
OEB 05/98, S. 18
Publikationsdatum: 04.03.1998
Autor: Stoller, Detlef

Abstract-Nr: 94728
Abstract-ID: 06211100132