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Abstract


Mehrwegartikel statt Einweggeschirr ist gesetzlich zulässig

Eine deutsche Gemeinde hat in ihrer Marktsatzung angeordnet, dass bei der Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle nur Mehrwegartikel, essbare Behältnisse oder Holzprodukte verwendet werden dürfen. Diese Regelung verstösst nicht gegen bestehende Gesetze laut Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Braunschweig vom 10.3.1995 - Ss (B) 190/94- (Gerichtsurteil).

Stichworte: Notiz, Marktsatzung, Mehrwegartikel, essbare Behältnisse, Holzprodukte
Schlagwort: Abfälle > Gesetzgebung

Medium:
ENTS-PRAXIS 4/96, S. 12
Publikationsdatum: 01.04.1996
Eigenschaften: Presserohstoff;

Abstract-Nr: 97273
Abstract-ID: 10612100023