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Abstract


Wer die Biotonne nicht benutzt, muss auch nicht dafür bezahlen

Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen hat in vier Urteilen festgestellt, dass derjenige, der von der Benutzung der Biotonne befreit ist, auch mit den Kosten nicht belastet werden darf. In der Begründung heisst es: Für die Heranziehung der Bürger zu den Gebühren für die Restmülltonne fehle eine ordnungsgemässe Rechtsgrundlage.

Stichworte: Rechtsprechung, Kosten, Deutschland, Abfallpolitik
Schlagwort: Abfälle > Gesetzgebung

Medium:
OEB 13–14/98, S. 7
Publikationsdatum: 08.07.1998
Autor: wt

Abstract-Nr: 98998
Abstract-ID: 10612100046