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Abstract


Lärmschutz: Für öffentliche Anlagen gilt nur der Alarmwert wirklich

Will heissen: Bei Überschreitung der Immissionsgrenzwerte muss die öffentliche Anlage (im konkreten Fall ein Militärflughafen) nicht auf eigene Kosten Lärmschutzfenster bezahlen. Anders wäre es nur, wenn der Flughafen erst heute gebaut würde. Er steht aber schon länger, weshalb niemand Anrecht auf Lärmschutzfenster hat. Detail: Ob damit – etwa wegen des Unterschieds zu Bahnlärm – das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt wird, hat das oberste Schweizer Gericht im konkreten Fall nicht beurteilen müssen und daher offengelassen (Bericht).

Stichworte: Militärflughafen, Lärmschutzmassnahmen, Armee, Bundesgericht, Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Landesflughäfen, Fluglärm
Schlagwort: Lärm > Lärmschutz, Lärmpolitik

Medium:
NZZ
Publikationsdatum: 17.05.2001
Autor: fel.
Eigenschaften: Bericht;

Abstract-Nr: 110884
Abstract-ID: 01511400084