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Abstract


Geschädigte müssen nachweisen, wer Gesundheitsverletzung verursachte

Mit Urteil vom 17.06.1997, VI ZR 372/95 legte der Bundesgerichtshof zu einem Schadenersatzanspruch fest, dass im Rahmen eines deliktischen Anspruchs der Geschädigte nachweisen muss, dass die vom Anspruchsgegner herrührenden Schadstoffemissionen die Gesundheitsverletzung verursacht haben. Keine unzumutbaren Anforderungen sind an den Nachweis zu stellen.

Schlagwort: Umweltpolitik, Umweltrecht Deutschland > Umweltrecht, Vollzug

Medium:
OEB 21/97, S. 6
Publikationsdatum: 15.10.1997
Autor: wt

Abstract-Nr: 54207
Abstract-ID: 06211300068